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Inhaltsverzeichnis Feiertagsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Regelung an stillen Feiertagen Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens - Vermögensverwaltungsgesetz - Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden Geschäftsanweisung für die Vorstände der Kirchengemeinden Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Münster Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - Präventionsordnung - wird ergänzt -
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Feiertagsgesetz in Nordrhein-Westfalen,
Regelung an stillen Feiertagen An den stillen Feiertagen sind u. a. Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, unterhaltende Darbietungen in jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieben, sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschl. Tanz von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten. An Allerheiligen und am Totensonntag gilt dies in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr. Am Karfreitag sind darüber hinaus auch alle nichtöffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr verboten. Stille Feiertage in Nordrhein-Westfalen sind: 1. Volkstrauertag (zweitletzter Sonntag vor dem 1. Advent) 2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) 3. Allerheiligen (1. November) 4. Karfreitag Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass am Totensonntag (Fest Christ-König) auch sog. karitative Märkte, also Basare, die für wohltätige Zwecke abgehalten werden, verboten sind. |
| letzte Änderung: 14.08.11 |
| Zentralrendantur Dinslaken |