Rechtsvorschriften im Bistum Münster
 


Damit gesellschaftliches Miteinander funktioniert bedarf es Regeln. Hier finden Sie einige allgemeine Rechtsvorschriften, die das Miteinander zwischen Staat und Kirche, aber insbesondere das Miteinander zwischen den Kirchengemeinden (= untere pastorale Ebene) und dem Bistum (obere pastorale Ebene) regeln sowie einige Empfehlungen..

Inhaltsverzeichnis

Feiertagsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Regelung an stillen Feiertagen

Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens - Vermögensverwaltungsgesetz -

Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden

Geschäftsanweisung für die Vorstände der Kirchengemeinden

Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Münster

Baumaßnahmenordnung

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - Präventionsordnung

 - wird ergänzt -

 

Feiertagsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Regelung an stillen Feiertagen

An den stillen Feiertagen sind u. a. Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, unterhaltende Darbietungen in jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieben, sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschl. Tanz von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten.

An Allerheiligen und am Totensonntag gilt dies in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr. Am Karfreitag sind darüber hinaus auch alle nichtöffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr verboten.

Stille Feiertage in Nordrhein-Westfalen sind:

1. Volkstrauertag (zweitletzter Sonntag vor dem 1. Advent)

2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)

3. Allerheiligen (1. November)

4. Karfreitag

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass am Totensonntag (Fest Christ-König) auch sog. karitative Märkte, also Basare, die für wohltätige Zwecke abgehalten werden, verboten sind.

Hier gehts zum vollständigen Gesetzestext
 

 

 

letzte Änderung: 14.08.11
Zentralrendantur Dinslaken